AOOS  Aufsichts­organisation

Aufsichtsorganisation für Vermögensverwalter und Trustees

Die AOOS  hat die Bewilligung als Aufsichtsorganisation (AO) gemäss Finanzmarktaufsichtgesetz (FINMAG) erhalten. Sie wurde vom Verband Schweizerischer Vermögensverwalter (VSV) initiiert, dem nationalen Branchenverband. Der VSV ist alleiniger Aktionär der AOOS.

Am 1. Januar 2020 ist das Finanzinstitutsgesetz (FINIG) in Kraft getreten und Vermögensverwalter und Trustees müssen seither bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA eine Bewilligung beantragen und werden durch eine zugelassene Aufsichtsorganisation (AO) beaufsichtigt. Diese laufende Aufsicht überwacht die Geschäftstätigkeit der ihr angeschlossenen Vermögensverwalter und Trustees im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Bewilligungsvoraussetzungen. Die AO wird ihrerseits von der FINMA bewilligt und beaufsichtigt.

Die AOOS wird damit zum Eckpfeiler der Vermögensverwalter und Trustees bei der Umsetzung der Vorgaben von FIDLEG, FINIG und GwG.

Die AOOS verfolgt den Grundsatz, wonach Aufsichtsprozesse schlank und effizient gestaltet sein müssen. Gleichzeitig muss im Interesse aller Finanzdienstleister und ihrer Kunden eine wirksame Aufsicht gewährleistet werden. Die AOOS steht im Dienst des Finanzplatzes Schweiz und des Anlegerpublikums, welche von einer kompetenten und leistungsfähigen AO profitieren. Die AOOS agiert unabhängig.

Die AOOS wurde mit dem Zweck gegründet, eine AO gemäss FINIG als Dienstleistung speziell für Vermögensverwalter und Trustees zu betreiben. Die Gesellschaft bezweckt darüber hinaus den Betrieb einer Selbstregulierungsorganisation nach dem Geldwäschereigesetz (GwG). Um diesen Auftrag mit höchster Servicequalität zu erfüllen, ist spezifisches Branchenwissen notwendig. Mitarbeitende mit langjähriger Erfahrung in der Beaufsichtigung von Vermögensverwaltern und Trustees sowie erprobten Aufsichtsmethoden und -technologien gewährleisten dies.

Aufsichtsträger

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

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Neuigkeiten

Im Zusammenhang mit den Sanktionen gegen Russland möchten wir Sie auf das Verbot der Entgegennahme von Einlagen und kryptobasierten Vermögenswerten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine hinweisen.

Für weitere Details verweisen wir auf den Leitfaden zur Auslegung von Sanktionen in Ziffer 2.7.26, welchen das SECO auf der Seite „FAQ Sanktionen gegen Russland“ veröffentlicht hat und der laufend aktualisiert wird (zuletzt am 27. August 2024).

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Bitte beachten Sie die per 1. Juli 2024 angepassten Richtlinien für bewilligungs- und meldepflichtige Änderungen bei Vermögensverwaltern und Trustees. 

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An alle angeschlossenen Finanzintermediäre; bitte beachten Sie die aktuell geltenden Sanktionen i.Z.m. der Situation in der Ukraine/Russland.

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